Statuten des Metropolitankapitels Köln vom 01. Januar 2010

Am 1. Januar 2010 sind die neuen Statuten des Metropolitankapitels in Kraft getreten. Diese Statuten waren am 10. November 2009 vom Metropolitankapitel beschlossen und dem Herrn Erzbischof nach can. 505 CIC mit der Bitte um Genehmigung vorgelegt worden. Wir veröffentlichen die Statuten im Wortlaut.

Präambel
Das Metropolitankapitel in Köln, nach kirchlichem Recht eine kollegiale, öffentliche juristische Person und nach staatlichem Recht eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts, gibt sich in Verantwortung der ihm übertragenen Aufgaben aus Anlass der Auflösung der Dompfarrei die folgenden Statuten:

Grundlage ist die Wiedererrichtung des Metropolitankapitels durch die Bulle „De salute animarum“ vom 16. Juni 1821. Berücksichtigt sind das Statut des Kapitels vom 25. Mai 1928 sowie der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Frei-staat Preußen vom 14. Juni 1929 und das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, des weiteren die cann. 503-510 CIC sowie der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. September 1983, in dem gemäß can. 502 § 3 CIC die Rechte des Konsultorenkollegiums auf das Metropolitankapitel übertragen wurden

§ 1 Das Metropolitankapitel ist eine Gemeinschaft von Diözesangeistlichen mit Bischofs- oder Priesterweihe, deren Aufgaben vor allem sind:
1.Die Seelsorge an der Hohen Domkirche, insbesondere die Feier des Gottesdienstes, die Verkündigung des Wortes Gottes und die Spendung der Sakramente.
2. Die Beratung des Erzbischofs nach dem geltendem Recht (can. 502 CIC).
3. Die Wahl des Erzbischofs von Köln gemäß den Bestimmungen des Preußenkonkordates von 1929.
4. Die Vertretung der Hohen Domkirche sowie die Verwaltung der Güter der Hohen Domkirche und der Güter des Kapitels.

§ 2 Die Hohe Domkirche als Bischofs- und Kapitelskirche und die dort residierenden Mitglie-der des Metropolitankapitels wie die anderen dorthin ernannten Geistlichen sind von der Pfarrseelsorge exemt.

§ 3 Das Metropolitankapitel besteht aus zwei Dignitäten (Dompropst und Domdechant) und zehn residierenden Domkapitularen. Ferner gehören dazu vier nichtresidierende Domkapitulare, von denen einer der Katholisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn angehören soll.

§ 4 Die nichtresidierenden Domkapitulare nehmen an den Sitzungen des Metropolitankapitels nur bei der Aufstellung der Wahlliste und bei der Wahl des Erzbischofs von Köln teil.

§ 5 Der Erzbischof kann nach Anhörung des Metropolitankapitels bis zu zwölf Ehren-domherren ernennen, die nicht Mitglieder des Metropolitankapitels sind.

§ 6 Nach Anhörung des Metropolitankapitels ernennt der Erzbischof bis zu acht Domvikare, die nicht dem Metropolitankapitel angehören. Sie unterstützen nach Weisung des Domdechanten das Metropolitankapitel in der Seelsorge am Dom.

§ 7 Der Vorsitzende des Metropolitankapitels ist der Dompropst. Er vertritt das Metropolitan-kapitel auch nach außen. Er trägt die Verantwortung für alle Angelegenheiten des Metropolitankapitels, unter Wahrung des § 8.

§ 8 Der Domdechant trägt die Verantwortung für die Feier der Gottesdienste und die Seelsorge am Dom. Er achtet auf die liturgischen Geräte und Paramente sowie auf die Kunst- und Schmuckgegenstände des Domes. Er fertigt ein Inventarverzeichnis an, das in jedem Jahr zu ergänzen ist. Ehrenamtliche Tätigkeit am Dom bedarf seiner Zustimmung.

§ 9 Dompropst und Domdechant vertreten sich gegenseitig. Sind Dompropst und Dom-dechant verhindert oder sind die Sitze beider vakant, übernimmt einer der residierenden Domkapitulare nach der Ordnung der Präzedenz der Ernennung zum Domkapitular den Vorsitz und die Vertretung des Metropolitankapitels.

§ 10 Der Dompropst ist der Dienstvorgesetzte aller haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter am Dom. Sie werden vom Metropolitankapitel als Dienstgeber angestellt.

§ 11 Der Dompropst wird vom Metropolitankapitel gewählt und vom Erzbischof bestätigt.
Gewählt werden kann ein Priester, der dieselben Voraussetzungen erfüllt, die zur Ernennung eines Domkapitulars notwendig sind (§ 14).
Für die Wahl des Dompropstes gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 39.

§ 12 Der Domdechant wird vom Erzbischof nach Anhörung des Metropolitankapitels ernannt.

§ 13 Die Domkapitulare werden vom Erzbischof abwechselnd nach Anhörung oder mit Zustimmung des Metropolitankapitels ernannt. Die Abwechslung findet bei residierenden und nichtresidierenden Domkapitularen gesondert statt.

§ 14 Zu residierenden und nichtresidierenden Domkapitularen können nur Geistliche des Erzbistums Köln mit Priester- oder Bischofsweihe ernannt werden, die sich durch Rechtgläu-bigkeit und einen unbescholtenen Lebenswandel auszeichnen und ihren Dienst in lobenswerter Weise ausüben.

§ 15 Wem das Amt des Domdechanten oder ein Kanonikat übertragen worden ist, der wird vor dem Kapitelsamt vom Dompropst nach einer festgelegten Ordnung in das Metropolitankapitel aufgenommen.
Der neue Dompropst wird in gleicher Weise vom Domdechanten in sein Amt eingeführt.
Auf die vorgeschriebene Weise werden entsprechend die nichtresidierenden Domkapitulare in ihr Amt eingeführt.

§ 16 Die Einführung eines Domvikars erfolgt nach einer festgelegten Ordnung.

§ 17 Das Metropolitankapitel schlägt dem Erzbischof einen aus seiner Mitte zur Ernennung als Bußkanoniker vor (can. 508 § 1 CIC).

§ 18 Das Metropolitankapitel beruft im Einvernehmen mit dem Erzbischof den Domprediger.

§ 19 Die Mitglieder des Metropolitankapitels und die Ehrendomherren tragen zur Liturgie nach der Tradition des Metropolitankapitels Soutane, Zingulum, Mozzetta und Birett in violetter Farbe mit Rochett sowie Kette und Stern.
Kette und Stern bleiben stets Eigentum des Metropolitankapitels.
Domvikare tragen nach gleicher Tradition schwarze Mozzetta mit roten Knöpfen und roter Paspelierung.

§ 20 Die residierenden Mitglieder des Metropolitankapitels und die Domvikare sind verpflichtet, an den in einer Ordnung festgelegten Gottesdiensten teilzunehmen.
Die Ordnung für die verpflichtenden Gottesdienste muss mit der Mehrheit des Metropolitankapitels beschlossen und vom Erzbischof genehmigt werden. (Anlage 1)
Kann jemand aus dienstlichen Verpflichtungen nicht anwesend sein, muss er dem Dompropst Mitteilung machen.

§ 21 Je ein Mitglied des Metropolitankapitels feiert das Hochamt am Sonntag als Haupt-zelebrant, verkündet dabei das Wort Gottes und hat als Hebdomadar in dieser Woche die tägliche Kapitelsmesse im Dom zu feiern. (Anlage 2)

§ 22 Das Metropolitankapitel tagt einmal im Monat zu einem festgesetzten Termin. Der Dom-propst kann zudem mit einer Frist von acht Tagen, in Notfällen in kürzester Zeit, das Metropolitankapitel zu einer Sondersitzung einladen.
Der Dompropst muss das Metropolitankapitel auf Antrag dreier Mitglieder mit einer Frist von acht Tagen zusammenrufen. Der Erzbischof kann jederzeit die Einberufung einer Sit-zung des Metropolitankapitels verlangen.
Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.

§ 23 Das Metropolitankapitel ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung wenigstens drei Mitglieder anwesend sind, unbeschadet der Bestimmungen von §§ 11, 20, 35, 36, 39, 42 und 43 (Wahl des Dompropstes, Wahl des Diözesanadministrators, Vorschläge zur Wahl des Erzbischofs, Wahl des Erzbischofs, Erlass von Ordnungen).
Die nicht anwesenden Mitglieder des Metropolitankapitels sind an die Beschlüsse gebunden.

§ 24 Für die erforderliche Zustimmung oder Anhörung zur Ernennung eines Mitglieds des Metropolitankapitels, eines Ehrendomherrn oder eines Domvikars erfolgt die Stel-lungnahme in geheimer Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden.
Sonstige Beschlüsse und Stellungnahmen des Metropolitankapitels erfolgen in öffentlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Statuts. Wenn nach zwei Abstimmungen Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag geben.

§ 25 Die Dokumente des Metropolitankapitels werden im Archiv des Metropolitankapitels aufbewahrt, sofern sie nicht im Historischen Archiv des Erzbistums Köln deponiert werden. Jede Einsicht in das Archiv bedarf der Zustimmung des Dompropstes. Ohne schriftliche Erlaubnis des Dompropstes darf nichts aus dem Archiv ausgehändigt werden.
Alle im Geheimarchiv aufzubewahrenden Akten dürfen weder eingesehen noch ausgehändigt werden.

§ 26 Bei der Finanz- und Vermögensverwaltung der Hohen Domkirche und des Metropo-litankapitels sowie bei der Prüfung der vom Ordinarius vorgelegten Rechtsgeschäfte stehen dem Dompropst zwei Domkapitulare als Aedilen zur Seite. Die Aedilen werden vom Metropolitankapitel auf drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.
Das Metropolitankapitel unterliegt als öffentliche juristische Person des Kirchenrechts den für diese geltenden Bestimmungen des kanonischen Vermögensrechts (can. 1287 §1 CIC)

§ 27 Außer dem Gehalt, das ganz oder zum Teil aus den Einkünften des Metropolitankapitels genommen wird, stehen den Mitgliedern des Metropolitankapitels aus diesem Amt keine weiteren Einkünfte zu. Das gilt in gleicher Weise für die Domvikare.

§ 28 Die dem Metropolitankapitel gehörenden Wohnungen sollen möglichst von den Mitgliedern des Metropolitankapitels und den Domvikaren bewohnt werden. Freie Wohnungen können nach der Präzedenz der Ernennung zum Domkapitular/Domvikar optiert werden. Über nicht genutzte Wohnungen entscheidet das Metropolitankapitel.

§ 29 Für den Urlaub der Mitglieder des Metropolitankapitels und der Domvikare gilt das Diözesanrecht.
Die Urlaubszeiten müssen mit dem Dompropst abgesprochen werden.

§ 30 Die Mitglieder des Metropolitankapitels einschließlich der nicht residierenden Domkapitu-lare werden gebeten, mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres ihre Emeritie-rung beim Erzbischof zu beantragen. Nach ihrer Emeritierung behalten sie alle äußeren Zeichen der Domkapitulare sowie einen Chorstuhl. Ein emeritiertes Mitglied des Metropo-litankapitels kann die Wohnung behalten, sofern diese nicht für ein residierendes Mitglied des Metropolitankapitels benötigt wird. Die Bezüge der Emeriti richten sich nach der Regelung der Pfarrbesoldung aufgrund ihrer bisherigen Bezüge. Das Recht auf Beisetzung in der Kapitelsgruft bleibt erhalten (§ 41).

§ 31 Dem schwer erkrankten Erzbischof soll der Dompropst die Heiligen Sakramente spenden, falls es nicht besser wäre, wenn dies durch einen anderen Priester geschähe.

§ 32 Den Heimgang des Erzbischofs meldet der jeweils anwesende dienstälteste Weihbischof ohne Verzögerung dem Heiligen Vater, den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und dem Klerus und dem ganzen Volk der Erzdiözese, und er bittet, dass in allen Kirchen der Erzdiözese für den verstorbenen Erzbischof gebetet und die Heilige Messe gefeiert wird.
Sollte kein Weihbischof anwesend sein, übernimmt der Dompropst diese Aufgaben.

§ 33 Innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles hat das Metropolitankapitel einen Diözesanadministrator zu wählen, der die Erzdiözese zwischenzeitlich zu leiten hat (can. 421 § 1 CIC).

§ 34 Für das Amt des Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Zum Diözesanadministrator ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und Klug-heit auszeichnet (can. 425 § 1 u. § 2 CIC).

§ 35 Der Diözesanadministrator wird analog nach der Ordnung gewählt, wie sie bei der Wahl des Erzbischofs bestimmt ist (§ 39). Die Wahl des Diözesanadministrators bedarf keiner Bestätigung. Der Diözesanadministra-tor hat den Apostolischen Stuhl von seiner Wahl so schnell wie möglich in Kenntnis zu setzen.

§ 36 Gemäß Art 6 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Heilige Stuhl und dem Freistaate Preußen steht es dem Metropolitankapitel zu, bei der Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles eine Kandidatenliste zu erstellen. Zu der Aufstellung der Kandidatenliste lädt der Dompropst innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles das Metropolitankapitel einschließlich der nichtresidierenden Domkapitulare ein. Die Sitzung des Metropolitankapitels zur Erstellung der Vorschlagsliste ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit der Einzuladenden anwesend ist. In der Sitzung kann vor der Abstimmung eine Aussprache stattfinden. Die Abstimmung erfolgt geheim.
In der ersten Abstimmung kann jeder auf seinem Stimmzettel bis zu fünf Namen eintra-gen. In die Vorschlagsliste ist aufgenommen, wer die absolute Mehrheit der Anwesenden erreicht hat.
Haben in der ersten Abstimmung nicht wenigstens drei Kandidaten diese Mehrheit erreicht, wird das Verfahren so lange fortgesetzt, bis eine Vorschlagsliste von drei Personen mit der oben genannten Mehrheit erstellt ist. In diesen weiteren Abstimmungen sind auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen einzutragen, als zur Auffüllung einer Dreiervorschlagsliste erforderlich sind; es können dabei auch neue Namen vorgeschlagen werden, die in den vorhergehenden Abstimmungen noch nicht genannt waren.
Die Mitglieder des Wahlgremiums sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 37 Unverzüglich nach der Aufstellung der Kandidatenliste hat der Dompropst dem Heiligen Stuhl das Ergebnis mitzuteilen.

§ 38 Nach Eintreffen der Wahlvorschläge durch den Heiligen Stuhl beruft der Dompropst das Metropolitankapitel einschließlich der nichtresidierenden Domkapitulare zur Wahl des Erzbischofs ein.

§ 39 Die Sitzung des Metropolitankapitels zur Wahl des Erzbischofs ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit der Einzuladenden anwesend ist.
Der Wahl erfolgt geheim.
Ein Stimmzettel, der mehr als einen Namen enthält, ist ungültig. Übersteigt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel die Zahl der Wähler, so ist der Wahlgang nichtig.
In einem der ersten drei Wahlgänge ist zum Erzbischof gewählt, wer die Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Metropolitankapitels erhalten hat.
Sind die ersten beiden Wahlgänge ergebnislos verlaufen, finden in einer neu einzuberu-fenden Sitzung der dritte und eventuell auch der vierte Wahlgang statt.
Vom dritten Wahlgang an erfolgt die Wahl nur noch zwischen den beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Wenn es mehrere mit gleicher Stimmzahl sind, erfolgt die Wahl zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die Älteren sind.
Hat keiner der beiden Kandidaten im dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit aller Mit-glieder des Metropolitankapitels erhalten, findet ein vierter Wahlgang zwischen den bei-den Kandidaten statt.
Gewählt ist dann, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist der dem Lebensalter nach Ältere gewählt.
Eine Auftragswahl (electio per compromissum) gemäß cann. 174 und 175 CIC ist nicht gestattet. Im übrigen ist die Wahl gemäß cann. 164-179 CIC durchzuführen.
Die Mitglieder des Wahlgremiums sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 40 Gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Preußenkonkordates muss der Dompropst nach der Wahl durch Anfrage bei den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz feststellen lassen, dass Bedenken politischer Art gegen den Gewählten nicht bestehen.

§ 41 Der Tod eines Mitglieds des Metropolitankapitels, auch eines emeritierten, sowie der Tod eines Domvikars wird dem Erzbischof und den übrigen Mitgliedern des Metropolitankapitels und den Domvikaren sofort vom Dompropst mitgeteilt. Das kirchliche Begräbnis, zu dem der Klerus des Erzbistums eingeladen wird, hält in der Regel der Dompropst. Alle Mitglieder des Metropolitankapitels und die Domvikare sind verpflichtet, für den Verstorbenen sobald wie möglich eine Heilige Messe zu feiern.
Wenn keine entgegenstehende Bestimmung bekannt ist, werden alle verstorbenen residierenden und emeritierten ehemals residierenden Mitglieder des Metropolitankapitels in der Domherrengruft hinter dem Dom beerdigt.

§ 42 Das Metropolitankapitel kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie muss mit der Mehrheit der Mitglieder des Metropolitankapitels beschlossen werden.

§ 43 Diese Statuten können nur verändert oder ergänzt werden, wenn darauf in der Sitzungseinladung schriftlich hingewiesen wurde und die Mehrheit der residierenden Mitglieder des Metropolitankapitels zugestimmt hat.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Erzbischofs.
Diese Statuten wurden am 10. November 2009 vom Metropolitankapitel beschlossen und dem Herrn Erzbischof nach can. 505 CIC mit der Bitte um Genehmigung vorgelegt. Sie sollen am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

gez. Dompropst Apostolischer Protonotar Dr. h.c. Norbert Feldhoff
gez. Domdechant Prälat Johannes Bastgen
gez. Domkapitular Prälat Prof. Norbert Trippen
gez. Domkapitular Prälat Dr. Robert Kümpel
gez. Domkapitular Weihbischof Dr. Heiner Koch
gez. Domkapitular Weihbischof Manfred Melzer
gez. Domkapitular Weihbischof lat Dr. Rainer Maria Woelki
gez. Domkapitular Offizial Prälat Dr. Günter Assenmacher
gez. Domkapitular Generalvikar Prälat Dr. Dominik Schwaderlapp
gez. Domkapitular Prälat Josef Sauerborn
gez. Domkapitular Prälat Gerd Bachner
gez. Domkapitular Prälat Hans-Josef Radermacher

Die Statuten des Metropolitankapitels, die dieses am 10. November 2009 in der vorliegenden Form beschlossen hat, genehmige ich gemäß can. 505 CIC.

 

Köln, den 20.11.2009
gez. Joachim Kardinal Meisner Erzbischof von Köln


Ordnung der verpflichtenden Gottesdienste gemäß § 20 des Kapitelsstatuts

Anlage 1 zum Kapitelsstatut vom 1. Januar 2010

Das Metropolitankapitel hat in seiner Sitzung am 1.März 2005 die Gottesdienste im Blick auf die Teilnahme der Mitglieder des Kapitels und der Domvikare in zwei Kategorien eingeteilt und in seiner Sitzung am 1. September 2009 in der ersten Kategorie ergänzt.

1. Pflichtgemäße Teilnahme
(ggf. Entschuldigung beim Dompropst!)

2. Angeratene Teilnahme

ad 1:
Die monatliche Kapitelsvesper
1. Januar, Ewiges Gebet, 17.00 Uhr
6. Januar, Epiphanie, 10.00 Uhr
6. Januar, Epiphanie, 18.30 Uhr
2. Februar, Mariä Lichtmess, 18.30 Uhr
Palmsonntag
Montag in der Karwoche (Chrisammesse)
Gründonnerstag
Karfreitagsliturgie, 15.00 Uhr
Osternacht
Ostersonntag, 10.00 Uhr
Pfingstsonntag, 10.00 Uhr
Fronleichnam, Pontifikalamt und Prozession
Herz-Jesu-Fest, Priesterweihe
Allerheiligen, 10.00 Uhr
Allerseelen, 18.30 Uhr
8. Dezember, Patrozinium des Erzbistums, 18.30 Uhr
24. Dezember, Christmette, 24.00 Uhr
25. Dezember, 1. Weihnachtstag, 10.00 Uhr
31. Dezember, Silvester, 18.30 Uhr

ad 2:
Alle Kapitelsgottesdienste an Sonntagen
Alle Pontifikalämter des Erzbischofs außer Sondergottesdiensten für ein-zelne Gruppierungen
26. Dezember, 10.00 Uhr
Aschermittwoch, 18.30 Uhr
Karfreitag, 10.00 Uhr Kreuzweg
Ostermontag, 10.00 Uhr
Christi Himmelfahrt, 10.00 Uhr
Pfingstmontag, 10.00 Uhr
29. Juni, Peter und Paul, 18.30 Uhr
15. August, Maria Himmelfahrt, 18.30 Uhr
Kirchweihe des Kölner Doms (äußere Feier am Sonntag vor oder nach dem 27. September) 10.00 Uhr
Christ König, 10.00 Uhr

Köln, den 1.9.2009
gez. Dr. h.c. Norbert Feldhoff Dompropst

Die vom Metropolitankapitel am 1. September 2009 beschlossene Ordnung für die verpflichtenden Gottesdienste wird von mir gemäß § 19 des Kapitelsstatuts genehmigt.

 Köln, den 4.9.2009
gez. Joachim Cardinal Meisner Erzbischof von Köln


Applikationspflicht der Domkapitulare gemäß § 21 des Kapitelsstatutes

Anlage 2 zum Kapitelsstatut vom 1. Januar 2010

An den Sonn- und Feiertagen, an denen ein Mitglied des Domkapitels das Kapitelshochamt zelebriert, sowie an den Werktagen um 8.00 Uhr wird die hl. Messe in der Intention des Domkapitels ‚pro benefactoribus in genere’ zelebriert, sofern nicht an Werktagen eine im offiziellen Plan der Kapitelsgottesdienste aufgeführte Stiftungsmesse zu zelebrieren ist. Für die Messen, die ‚pro benefactoribus in genere’ gelesen werden, stellt das Domkapitel ein Stipendium zur Verfügung. Der Priester, der die Messe zelebriert, trägt sich in eine Liste ein, nach der ihm das Stipendium zugewiesen wird.

Vom Domkapitel beschlossen in der Sitzung am 5. Mai 1992
Vom Erzbischof genehmigt am 13. Mai 1992
Vom Kapitel bestätigt am 1. März 2005

Köln, den 2. März 2005
gez. Dr. h.c. Norbert Feldhoff Dompropst